Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.1986

Geschäftszahl

86/05/0065

Rechtssatz

Ein Notstand ist dann nicht gegeben, wenn damit nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll (Hinweis E 24.11.1964, 619/64, VwSlg 6504 A/1964).