Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Geschäftszahl

86/05/0014

Rechtssatz

Wenn ein Bebauungsplan und vereinfachter Bebauungsplan nicht besteht, soll ein Gutachten zur Frage, ob ein Vorhaben zur bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch steht, iSd Paragraph 120, NÖ BauO praktisch einen Ersatz für den fehlenden Bebauungplan ergeben.