Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1989

Geschäftszahl

86/04/0224

Rechtssatz

Nur zeitweise auftretender, den (sonstigen) Störspiegel weit überschreitender Lärm kann jedenfalls nicht als Grundlage für die Beurteilung des Lärms der geplanten Betriebsanlage als zumutbar herangezogen werden (Hinweis E 17.4.1968, 1706/66, VwSlg 7337 A/1968).