Verwaltungsgerichtshof
27.06.1989
86/04/0224
GRS wie 87/04/0206 E 16. Februar 1988 VwSlg 12632 A/1988 RS 5
Aus Paragraph 59, AVG 1950 ist als allgemeiner Verfahrensgrundsatz die akzessorische Beziehung jedes Kostenabspruches zur Hauptsache und damit die der Zuständigkeit in der Hauptsache folgende Behördenzuständigkeit in Kostensachen abzuleiten.