Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1987

Geschäftszahl

86/04/0198

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0104 E 16. April 1985 VwSlg 11745 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Berufungsrecht steht auch jenen Nachbarn zu, die dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogen wurden und nur als Folge einer Verletzung der dem Verhandlungsleiter obliegenden Manuduktionspflicht keine Einwendungen iS des Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 erhoben haben. (Hinweis auf E vom 4.11.1983, 83/04/0078, VwSlg 11211 A/1983)