Verwaltungsgerichtshof
17.03.1987
86/04/0198
GRS wie 1477/58 E 12. Mai 1959 VwSlg 4966 A/1959 RS 2
Aus der Vorschrift des Paragraph 42, AVG ergibt sich, daß von der Behörde nur jene Einwendungen berücksichtigt werden dürfen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden. Dies schließt aus, daß sich ein Verhandlungsteilnehmer in irgendeiner Form vorbehält, später Einwendungen zu erheben. (Hinweis auf E vom 9. Juli 1957, Zl. 1778/56)