Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1987

Geschäftszahl

86/04/0198

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1477/58 E 12. Mai 1959 VwSlg 4966 A/1959 RS 2

Stammrechtssatz

Aus der Vorschrift des Paragraph 42, AVG ergibt sich, daß von der Behörde nur jene Einwendungen berücksichtigt werden dürfen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden. Dies schließt aus, daß sich ein Verhandlungsteilnehmer in irgendeiner Form vorbehält, später Einwendungen zu erheben. (Hinweis auf E vom 9. Juli 1957, Zl. 1778/56)