Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1987

Geschäftszahl

86/04/0184

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0773/73 E 14. November 1973 VwSlg 8497 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die äußere Trennung von Tatbestand und Strafdrohung so vorzunehmen, dass bloß die Strafdrohung in einer Gesetzesbestimmung besteht, der Tatbestand im Einzelfall jedoch durch einen Bescheid konstituiert wird.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

86/04/0185

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040184.X01