Verwaltungsgerichtshof
10.06.1987
86/04/0184
GRS wie 0773/73 E 14. November 1973 VwSlg 8497 A/1973 RS 1
Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die äußere Trennung von Tatbestand und Strafdrohung so vorzunehmen, dass bloß die Strafdrohung in einer Gesetzesbestimmung besteht, der Tatbestand im Einzelfall jedoch durch einen Bescheid konstituiert wird.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
86/04/0185
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040184.X01