Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1987

Geschäftszahl

86/04/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0317/73 E 28. Jänner 1974 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Strafbemessung hat die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse der Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem UNRECHTSGEHALT und SCHULDGEHALT der Tat angemessene Strafe festzusetzen (Mit ausführlicher Begründung und Hinweis E 23.3.1970, 1796/69, VwSlg 7766 A/1970).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040170.X10