Verwaltungsgerichtshof
10.04.1987
86/04/0170
Bei der Erfüllung des Tatbestandes des Anbietens im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1973 ist es unerheblich, von wem eine Eintragung in das amtliche Telefonbuch ursprünglich veranlasst wurde, bzw, ob hiedurch allenfalls lediglich eine Unterscheidung von namensgleichen, gleichfalls ins amtliche Telefonbuch eingetragenen Personen beabsichtigt war.
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040170.X08