Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1987

Geschäftszahl

86/04/0170

Rechtssatz

Bei der Erfüllung des Tatbestandes des Anbietens im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1973 ist es unerheblich, von wem eine Eintragung in das amtliche Telefonbuch ursprünglich veranlasst wurde, bzw, ob hiedurch allenfalls lediglich eine Unterscheidung von namensgleichen, gleichfalls ins amtliche Telefonbuch eingetragenen Personen beabsichtigt war.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040170.X08