Verwaltungsgerichtshof
10.04.1987
86/04/0170
Es ist unbeachtlich, ob eine Eintragung im amtlichen Telefonbuch - die somit jedenfalls einem größeren Kreis von Personen zugänglich war - in ihrer Wirksamkeit einem ins Telefonbuch aufgenommenen besonderen "Inserat" gleichzusetzen ist, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch derartige Eintragungen im Telefonbuch zur Auffindung von gewerblichen Tätigkeiten Anbietenden herangezogen werden.
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040170.X07