Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1987

Geschäftszahl

86/04/0170

Rechtssatz

Es ist unbeachtlich, ob eine Eintragung im amtlichen Telefonbuch - die somit jedenfalls einem größeren Kreis von Personen zugänglich war - in ihrer Wirksamkeit einem ins Telefonbuch aufgenommenen besonderen "Inserat" gleichzusetzen ist, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch derartige Eintragungen im Telefonbuch zur Auffindung von gewerblichen Tätigkeiten Anbietenden herangezogen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040170.X07