Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1987

Geschäftszahl

86/04/0170

Rechtssatz

Bei der Erfüllung des Tatbestandes des Anbietens im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1973 ist es unbeachtlich, ob eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit beabsichtigt wurde oder nicht, ob sich unter der angeführten Adresse ein Filialbetrieb eines Gewerbeberechtigen befindet, oder, ob etwa auch auf andere Weise um Kunden im Rahmen der beabsichtigten Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit geworben wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040170.X06