Verwaltungsgerichtshof
10.04.1987
86/04/0170
Bei der Erfüllung des Tatbestandes des Anbietens im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1973 ist es unbeachtlich, ob eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit beabsichtigt wurde oder nicht, ob sich unter der angeführten Adresse ein Filialbetrieb eines Gewerbeberechtigen befindet, oder, ob etwa auch auf andere Weise um Kunden im Rahmen der beabsichtigten Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit geworben wurde.
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040170.X06