Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1987

Geschäftszahl

86/04/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0067 E 26. Juni 1984 RS 4

Stammrechtssatz

Beim - der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden - Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit kommt es auf den objektiven Wortlaut der Anzeige (und nicht auf die Absicht des Annoncierenden) an. Die Überschrift der Anzeigenrubrik ist nicht entscheidungswesentlich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040170.X05