Verwaltungsgerichtshof
10.04.1987
86/04/0170
GRS wie 84/04/0067 E 26. Juni 1984 RS 4
Beim - der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden - Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit kommt es auf den objektiven Wortlaut der Anzeige (und nicht auf die Absicht des Annoncierenden) an. Die Überschrift der Anzeigenrubrik ist nicht entscheidungswesentlich.
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040170.X05