Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1987

Geschäftszahl

86/04/0100

Rechtssatz

Für die Inbetriebnahme eines Filialbetriebes (einer Handelskette) ohne rechtskräftige gewerbepolizeiliche Genehmigung (im Berufungsstadium wegen Rechtsmittel der Nachbarn), ist der iSd Paragraph 345, Absatz 8, Ziffer 2, GewO zur Kenntnis genommene Filialgeschäftsführer gem Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, auch wenn diese Inbetriebnahme von der Unternehmensleitung angeordnet wurde. Der Einwand des Beschuldigten, dass er durch die Verweigerung der von der Unternehmensleitung angeordneten Inbetriebnahme mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen, insb auch mit der Kündigung zu rechnen gehabt und sich daher in einem Notstand befunden hätte, ist ohne Darlegung der näheren Sachverhaltsumstände, insb ob und in welcher Weise er allenfalls zumindest Bedenken gegen obige Anordnung vorgebracht hätte, rechtlich bedeutungslos.