Verwaltungsgerichtshof
20.01.1987
86/04/0095
GRS wie 0425/79 E VS 12. Juni 1981 VwSlg 10482 A/1981 RS 20
Unter "Widmungsmaß" ist das zulässige Immissionsmaß, welches von für die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften (=Flächenwidmungsplan) mit einem für den Belästigungsschutz nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1973 bedeutsamen Inhalt bestimmt wird, zu verstehen. Unter "Istmaß" versteht man den Stand der Immissionen der den örtlichen Verhältnissen entspricht.
Fortgesetztes Verfahren:
89/04/0047 E 14. November 1989 VwSlg 13064 A/1989;
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040095.X02