Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1989

Geschäftszahl

86/04/0068

Rechtssatz

Ausführungen, dass ausreichende Sachverhaltsfeststellungen über jene Prämissen von denen der ärztliche Sachverständige bei seiner Gutachtenerstellung ausgegangen ist, fehlen.