Verwaltungsgerichtshof
19.09.1989
86/04/0068
Die Vorschreibung alternativer Konsensbedingungen ist zulässig, wenn jede Alternative zum gleichen, mit der vorgeschriebenen Auflage angestrebten Ergebnis führt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß sowohl durch die Anbringung eines Gitters, eines Schrankens oder einer versperrten Kette das angestrebte Ziel, den Kundenverkehr mit Kraftfahrzeugen zum Betrieb des Konsenswerbers hintanzuhalten, erreicht werden kann.