Verwaltungsgerichtshof
09.09.1986
86/04/0039
Was die Frage einander widersprechender Widmungen anlangt, ist auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12.6.1981, 0425/79, VwSlg 10482 A/1981, hinzuweisen, in welchem der VwGH dargetan hat, dass das Hauptgewicht der Beurteilung auf die - tatsächlichen - örtlichen Verhältnisse zu legen ist, dass jedoch nicht auf die gegenseitige Wechselbeziehung der einander widersprechenden Widmungen Bedacht zu nehmen ist.
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040039.X04