Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1987

Geschäftszahl

86/04/0010

Rechtssatz

Hat die Berufungsbehörde im angefochtenen Bescheid auch über die Höhe der verhängten Strafe neu zu entscheiden, so unterliegt zufolge Artikel 130 und 131 B-VG auch dieser Ausspruch der Überprüfung durch den VwGH. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob in der Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis zur Höhe der verhängten Strafe Stellung genommen wurde.

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

0129/70 E 19. Juni 1970 RS 1;

(RIS: abgv)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040010.X04