Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1987

Geschäftszahl

86/03/0244

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0161 E 15. Oktober 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 17, Absatz eins, AVG spricht zwar nicht gegen die Übersendung eines Aktes, legt der Behörde aber auch nicht die Verpflichtung zu einer Übersendung des Verwaltungsaktes an die von der Partei gewünschte Behörde zum Zwecke der leichteren Ermöglichung der Akteneinsicht auf (Hinweis E 6.2.1967, 0511/66, VwSlg 7074 A/1967).