Verwaltungsgerichtshof
01.04.1987
86/03/0243
Eine Gegenüberstellung mit einem Zeugen ist nur dann erforderlich, wenn die Notwendigkeit dafür zB wegen der Möglichkeit einer Personenverwechslung besteht (Hinweis E 5.12.1983, 83/10/0012; E 11.12.1985, 85/03/0143).