Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1987

Geschäftszahl

86/03/0237

Rechtssatz

Von einem fortgesetzten Delikt kann nicht gesprochen werden, wenn es am einheitlichen Willensentschluss mangelt (Hinweis E 12.6.1986, 86/02/0027).