Verwaltungsgerichtshof
11.11.1987
86/03/0237
Durch Überschreiten der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird Paragraph 20, Absatz 2, StVO, durch Überschreiten einer durch Gebotszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO verletzt, sodass in diesen Fällen ungeachtet des Umstandes, dass die Geschwindigkeitsüberschreitungen im Zuge einer einzigen Fahrt begangen werde, verschiedene Delikte vorliegen, die getrennt zu bestrafen sind (Hinweis E 27.6.1984, 83/03/0321).