Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1987

Geschäftszahl

86/03/0237

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, die ihm angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitungen seien "wohl kaum möglich" gewesen, bekämpft der Beschuldigte (auch) den Schuldspruch.