Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.1987

Geschäftszahl

86/03/0231

Rechtssatz

Jedes Verhalten, das die sofortige Vorführung verhindert, ist, sofern das Straßenaufsichtsorgan nicht hiezu seine Zustimmung erklärt, als Verweigerung zu werten (Hinweis E 7.11.1977, 1201/77).