Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.1987

Geschäftszahl

86/03/0231

Rechtssatz

Das Delikt nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO ist bereits mit der (ersten) unberechtigten Weigerung erfüllt (Hinweis E 28.11.1975, 0369/75, E 23.10.1981, 81/02/0063). Ein solches Verhalten ist zB darin zu erblicken, dass der Betroffene nach ergangener Aufforderung dem Beamten den Rücken zuwendet und einige Schritte auf und ab geht und trotz mehrfacher abermaliger Aufforderung sein Verhalten nicht ändert.