Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1987

Geschäftszahl

86/03/0228

Rechtssatz

Im Falle des Bestehens einer Postvollmacht für den Empfang von RSa-Briefen dürfen auch zu eigenen Handen zuzustellende Postsendungen an den Postbevollmächtigten abgegeben werden (Hinweis E 22.3.1982, 3635/80).