Verwaltungsgerichtshof
11.03.1987
86/03/0228
Im Falle des Bestehens einer Postvollmacht für den Empfang von RSa-Briefen dürfen auch zu eigenen Handen zuzustellende Postsendungen an den Postbevollmächtigten abgegeben werden (Hinweis E 22.3.1982, 3635/80).