Verwaltungsgerichtshof
25.02.1987
86/03/0222
Die Anwendung des strafsatzändernden Umstandes des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO erfordert entsprechende Darlegungen in der Begründung, aus welchen konkreten Erwägungen die dort genannten Voraussetzungen als gegeben angenommen wurden.