Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1987

Geschäftszahl

86/03/0222

Rechtssatz

Die Anwendung des strafsatzändernden Umstandes des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO erfordert entsprechende Darlegungen in der Begründung, aus welchen konkreten Erwägungen die dort genannten Voraussetzungen als gegeben angenommen wurden.