Verwaltungsgerichtshof
25.02.1987
86/03/0222
Wenn die Behörde zwar weitere Ermittlungen veranlasst, sich jedoch im Bescheid nicht darauf, sondern nur auf die für das Beweisthema als einziges Beweismittel unzureichende Aussage des Meldungslegers bezieht, so fehlt dem Bescheid eine der Überprüfung durch den VwGH zugängliche Begründung iSd Paragraph 60, AVG und ist der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.