Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1987

Geschäftszahl

86/03/0222

Rechtssatz

Wenn die Behörde zwar weitere Ermittlungen veranlasst, sich jedoch im Bescheid nicht darauf, sondern nur auf die für das Beweisthema als einziges Beweismittel unzureichende Aussage des Meldungslegers bezieht, so fehlt dem Bescheid eine der Überprüfung durch den VwGH zugängliche Begründung iSd Paragraph 60, AVG und ist der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.