Verwaltungsgerichtshof
29.04.1987
86/03/0201
GRS wie 86/08/0231 E 26. Februar 1987 RS 1
Zur Auslegung des Begriffes des ORTES DER BEGEHUNG iSd Paragraph 27, Absatz eins, VStG muss Paragraph 2, Absatz 2, VStG herangezogen werden. Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen, wobei es nach Paragraph 27, Absatz eins, VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
86/03/0202