Verwaltungsgerichtshof
18.03.1987
86/03/0198
Besteht ein allgemeines Fahrverbot mit dem Zusatz "20.00 Uhr - 6.00 Uhr ausgenommen Fahrräder" so hat der Beschuldigte wenn er in der Zeit des Fahrverbotes in diese Straße einfährt eine Übertretung nach Paragraph 52, Ziffer eins, StVO zu verantworten, auch wenn entgegen dem bestehenden Verbot es vielfach geduldet wird, dass insbesondere Bewohner der Straße wozu auch er gehört, dennoch dort einfahren.