Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1987

Geschäftszahl

86/03/0198

Rechtssatz

Besteht ein allgemeines Fahrverbot mit dem Zusatz "20.00 Uhr - 6.00 Uhr ausgenommen Fahrräder" so hat der Beschuldigte wenn er in der Zeit des Fahrverbotes in diese Straße einfährt eine Übertretung nach Paragraph 52, Ziffer eins, StVO zu verantworten, auch wenn entgegen dem bestehenden Verbot es vielfach geduldet wird, dass insbesondere Bewohner der Straße wozu auch er gehört, dennoch dort einfahren.