Verwaltungsgerichtshof
18.02.1987
86/03/0186
Der Unrechtsgehalt einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO kann nicht als äußerst gering gewertet werden.Der Unrechtsgehalt einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO kann nicht als äußerst gering gewertet werden.