Verwaltungsgerichtshof
18.02.1987
86/03/0186
Steht bereits das Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO fest, bedarf es keiner Berechnung des Blutalkoholgehalt durch die vom Lenker angegebene Menge des genossenen Alkoholes, da die Alkoholbeeinträchtigung unabhängig von der Höhe des Blutalkoholwertes ist.