Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1987

Geschäftszahl

86/03/0186

Rechtssatz

Steht bereits das Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO fest, bedarf es keiner Berechnung des Blutalkoholgehalt durch die vom Lenker angegebene Menge des genossenen Alkoholes, da die Alkoholbeeinträchtigung unabhängig von der Höhe des Blutalkoholwertes ist.