Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1987

Geschäftszahl

86/03/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0335 E 3. April 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist lediglich das Vorliegen eines (die Fahruntüchtigkeit bewirkenden) durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes. Selbst wenn daher ein eine Verurteilung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO aussprechendes Straferkenntnis offen lässt, ob der Blutalkoholwert des Betroffenen 0,8 %o erreicht hat oder nicht, so kann darin keine Rechtswidrigkeit gelegen sein. (Hinweis auf E vom 12.10.1983, 83/03/0144 und vom 3.3.1982, 82/03/0010)