Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1987

Geschäftszahl

86/03/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0406 E 12. März 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Selbst wenn die Fahruntüchtigkeit nicht allein durch die Alkoholmenge, sondern überwiegend durch andere Umstände (wie z.B. Ermüdung) verursacht wurde ist der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 gegeben. (Hinweis auf E vom 30.3.1984, 83/02/0251).