Verwaltungsgerichtshof
18.02.1987
86/03/0186
Wer trotz Alkoholkonsum ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, verantwortet den Tatbestand nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO selbst dann, wenn seine Fahruntüchtigkeit unabhängig von der Menge des genossenen Alkohols auf Grund irgendwelcher zusätzlichen Komponenten (wie zB Ermüdung) eingetreten ist.