Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1987

Geschäftszahl

86/03/0179

Rechtssatz

Eine von einem früheren Medieninhaber (Verleger) eingestellte Druckschrift wird ohne Übertragung der Rechte an dieser Druckschrift von einem anderen Medieninhaber (Verleger) selbst dann nicht "fortgesetzt", wenn Titel, inhaltliche Gestaltung und Erscheinungsbild der Druckschrift gleich sind.