Verwaltungsgerichtshof
28.10.1987
86/03/0179
Bei Bescheiden betreffend die Zulassung von Druckschriften zum Postzeitungsversand kann unter der Voraussetzung der Wesensgleichheit der Druckschriften eine "ad rem - Wirkung" des die Zulassung der Druckschrift zum Postzeitungsversand betreffenden Bescheides grundsätzlich nur dann abgeleitet werden, wenn die Medieninhaber (Verleger) der Druckschriften zueinander im Verhältnis von Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger stehen. Fehlt es an einer solchen Rechtsbeziehung, so ist die Situation nicht anders zu beurteilen, als wenn zwei verschiedene Medieninhaber (Verleger) unabhängig voneinander als Zulassungswerber für Zeitungen auftreten, welche jeweils von einem der beiden Antragsteller hergestellt und verbreitet werden, ihrer Aufmachung und ihrem Inhalt nach jedoch im wesentlichen gleichartig sind. In diesem Fall liegt keine Identität der Sache vor und der einem der beiden Medieninhaber (Verleger) in bezug auf die Druckschrift gegenüber erlassene Bescheid kann gegenüber dem anderen Medieninhaber (Verleger) keine Rechtswirkungen zeitigen.