Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1986

Geschäftszahl

86/03/0166

Rechtssatz

Dem Täter kann nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO nur zur Last gelegt werden, es unterlassen zu haben, die nächste Gendarmerie - oder Polizeidienststelle zu verständigen, obwohl ein Nachweis des Namens und der Anschrift gegenüber dem Geschädigten unterblieben ist; besteht doch keine Verpflichtung zum Nachweis von Namen und Anschrift. Da die Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Hinweis E 13.11.1981, 81/02/0131).