Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1987

Geschäftszahl

86/03/0077

Rechtssatz

Die am Ladeplatz ergangene Aufforderung eines Gendarmeriebeamten, zur Abwaage zu fahren, rechtfertigt nicht eine auf dem Weg zur Waage begangene Übertretung des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG, weil es die Aufgabe des Lenkers ist, vor Verlassen des Ladeplatzes die Ladung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu reduzieren (Hinweis E 11.6.1986, 86/03/0015).