Verwaltungsgerichtshof
11.06.1986
86/03/0060
Die Behörde ist nicht zu einer Gegenüberstellung des Beschuldigten mit dem Amtsarzt verpflichtet, wenn eine Notwendigkeit hiefür - wie zB bei der Möglichkeit einer Personenverwechslung - nicht besteht (Hinweis E 13.3.1985, 84/03/0357).