Der die klinische Untersuchung vornehmende Amtsarzt ist kein Zeuge, sondern ein Amtssachverständiger im Sinne des § 52 Abs 1 AVG 1950 (Hinweis E 20.3.1986, 85/02/0265).Der die klinische Untersuchung vornehmende Amtsarzt ist kein Zeuge, sondern ein Amtssachverständiger im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1950 (Hinweis E 20.3.1986, 85/02/0265).