Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1986

Geschäftszahl

86/03/0019

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof kann die Überprüfung eines Bescheides nur innerhalb jenes Rahmens vornehmen, der durch die nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 rechtzeitig erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers ein für alle mal abgesteckt worden ist (Hinweis E 29.4.1970, 1060/69, VwSlg 7786 A/1970).