Verwaltungsgerichtshof
10.09.1986
86/03/0019
Der Verwaltungsgerichtshof kann die Überprüfung eines Bescheides nur innerhalb jenes Rahmens vornehmen, der durch die nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 rechtzeitig erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers ein für alle mal abgesteckt worden ist (Hinweis E 29.4.1970, 1060/69, VwSlg 7786 A/1970).