Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1986

Geschäftszahl

86/03/0019

Rechtssatz

Der BM für Bauten und Technik ist in dem gemäß Teil 2 Abschnitt C Ziffer eins, der Anlage zu Paragraph 2, BMG zur Liegenschaftsverwaltung gehörigen Angelegenheiten berechtigt, namens des Bundes die Beschwerde an den VwGH zu erheben. Die Bundesgebäudeverwaltung römisch zwei ist nur eine organisatorische Einrichtung im Rahmen des BM für Bauten und Technik.