Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1987

Geschäftszahl

86/03/0010

Rechtssatz

Behauptet der Beschuldigte nicht, die Durchführung der Irrgartenzeichnung sei für ihn ohne Brille unmöglich gewesen, so liegt in der unterbliebenen Beiziehung eines Facharztes zur Frage der Auswirkungen der Nichtverwendung einer Lesebrille bei Ausfüllung des Irrgartenschemas kein wesentlicher Mangel, da es sich hiebei um nur ein Symptom von mehreren handelt.