Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1987

Geschäftszahl

86/03/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0001 E 21. März 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 ist das Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verboten. Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob die (eine Fahruntüchtigkeit bewirkende) Alkoholbeeinträchtigung durch einen Blutalkoholwert von mindestens 0,8 %o oder durch einen diese Konzentration nicht erreichenden Promillegehalt hervorgerufen wurde. Der zweite Satz des Paragraph 5, Absatz eins, legcit beinhaltet nur die unwiderlegbare Rechtsvermutung, wonach der Zustand einer Person bei einem Blutalkoholwert von 0,8 %o und darüber auf jeden Fall als beeinträchtigt gilt. Eine Person, die ihr Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkt, macht sich daher der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, legcit unabhängig davon schuldig, ob ihr Blutalkoholgehalt 0,8 %o erreicht hat oder nicht. Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 ist lediglich das Vorliegen eines (die Fahruntüchtigkeit bewirkenden) durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes (Hinweis E 12.10.1983, 83/03/0144).