Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1986

Geschäftszahl

86/03/0007

Rechtssatz

Ist bei einem Verkehrsunfall Wild zu Schaden gekommen, so ist der Schaden im Vermögen des Jagdberechtigten eingetreten, zumal Wild eine Sache darstellt (Hinweis E 9.9.1985, 85/03/0132).