Verwaltungsgerichtshof
26.03.1987
86/02/0193
Wenn der Zulassungsbesitzer nicht in der Lage ist, die erforderlichen Kontrollen im Hinblick auf Überladungen selbst vorzunehmen, so hätte er andere Personen damit zu beauftragen gehabt; dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überwachen.