Verwaltungsgerichtshof
26.03.1987
86/02/0193
Sollte eine optische Überprüfung eines unverpackten, nicht gewogenen Gutes (hier: Schotter) mit einem Unsicherheitsfaktor (hinsichtlich Gewicht) behaftet sein, so darf im Zweifel nur eine solche Menge geladen werden, dass auch unter der Annahme eines höchsten Gewichtes das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird, was allenfalls voraussetzt, dass nur ein Lenker mit entsprechenden fachlichen Kenntnissen beschäftigt wird oder die Mitwirkung einer fachkundigen Person sichergestellt ist.