Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1987

Geschäftszahl

86/02/0181

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0382 E 25. April 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Ein an einem Verkehrsunfall und Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang Stehender kann sich auf die durch persönliche Bekanntschaft gegründete Erbringung des Nachweises des Namens und der Anschrift nur dann berufen, wenn der Geschädigte Kenntnis vom Verkehrsunfall mit Sachschaden in seinem Vermögen gehabt hat und die Beteiligten persönlich Kontakt aufgenommen haben (Hinweis E 21.9.1984, 83/02/0411).