Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1987

Geschäftszahl

86/02/0180

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3381/80 E 17. Dezember 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der Erfahrung reicht eine Wegstrecke von 100 m aus, um die Geschwindigkeit eines sich nähernden, und an dem Beobachter vorbeifahrenden Kraftfahrzeuges zu schätzen (Hinweis E 18.9.1963 1072/62).